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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: X R 3/96
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 55
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
BUNDESFINANZHOF

1. Auch Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen sind nach dem Gesamtinhalt solcher Verwaltungsakte auszulegen.

2. Unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder mißverständlich gefaßt ist, daß hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

FGO § 55, § 65 Abs. 1 Satz 1

Urteil vom 29. Juli 1998 - X R 3/96 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 717)


Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mangels Abgabe einer Steuererklärung für 1991 mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen und den hiergegen eingelegten Einspruch wegen fehlender Begründung am 18. August 1994 zurückgewiesen.

Der Tenor der Entscheidung lautet:

"Über den Einspruch ... gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04.05.1994 hat das ... [FA] entschieden ..."

und die Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diese Entscheidung kann beim ... [FG] ... Klage erhoben werden.

Die Frist ... beträgt ... Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist ...

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand sowie den angefochtenen Bescheid oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen ...

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Text der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Die zunächst in dieser Sache von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Namen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage vom 16. September 1994 (angebracht beim FA am 19. September 1994, Az. II 432/94, 1.Klage, gerichtet "gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 ... in Gestalt des Einspruchsbescheides") wurde mit Schriftsatz vom 16. Januar 1995 zurückgenommen, nachdem eine Fristsetzung nach § 62 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht bzw. zur Bezeichnung des Streitgegenstands unbeantwortet geblieben war. Hierzu ist am 18. Januar 1995 ein Einstellungsbeschluß ergangen.

Am 16. Januar 1995 (mit Schriftsatz vom 13. Januar 1995) erhoben die Prozebevollmächtigten im Namen der Klägerin eine weitere, gegen das FA gerichtete Klage "wegen Einkommensteuer 1991" beim FG, mit der sie --ohne Bezugnahme auf das andere Verfahren-- unter Beifügung einer Prozeßvollmacht (vom 30. Dezember 1994) und unter Berufung auf die gleichzeitig eingereichte Steuererklärung beantragten, die Einkommensteuer für das Streitjahr "unter Aufhebung des Einspruchsbescheids auf 6.519,00 DM festzusetzen". - In formeller Hinsicht machte die Klägerin geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei falsch. Sie beziehe sich nur auf die Einspruchsentscheidung, zum Einkommensteuerbescheid sei nicht s gesagt. Insoweit gelte daher gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO die einjährige Klagefrist.

Das FG wies die Klage durch Prozeßurteil ab. Die Unzulässigkeit der Klage folge zwar nicht schon daraus; daß sie zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, als die erste Klage noch anhängig gewesen sei, auch nicht aus deren Rücknahme, wohl aber aus der Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO greife nicht ein, weil die in der Einspruchsentscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei (s. auch die in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 717 veröffentlichten Leitsätze).

Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 55 FGO: Die im Streitfall erteilte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil nur auf die Einspruchsentscheidung bezogen. Die aber sei --wie sich auch aus § 65 FGO ergebe-- zwar eine vom zugrundeliegenden Steuerverwaltungsakt zu unterscheidende, in der Regel aber nicht isoliert anfechtbare Hoheitsmaßnahme. Eine Belehrung, die nur die Einspruchsentscheidung anspreche, erwecke den Eindruck, die Klage solle sieh "ausschließlich gegen die isolierte Einspruchsentscheidung richten". Das aber sei im allgemeinen unrichtig, weil dann der "Ursprungsbescheid in Kraft" bleibe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. August 1994 aufzuheben und die Einkommensteuer für 1991 in Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 4. Mai 1994 auf 6 519 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die (hier allein zu beurteilende zweite) Klage ohne Sachentscheidung abgewiesen.

1. Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Klage, entgegen der vom FG vertretenen Ansicht, nicht schon wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) unzulässig ist (vgl. dazu einerseits Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 18. Dezember 1996 II 797/96, EFG 1997, 548; andererseits Urteil des FG Berlin vom 16. Dezember 1997 2353/97, EFG 1998, 860) oder wegen des in § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO als Konsequenz der Rücknahme angeordneten Verlusts des Klagerechts. Denn die Klage ist fast fünf Monate nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und damit in jedem Fall verspätet erhoben worden. Es galt --wie das FG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat-- die Regelfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, nicht die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil die in der Einspruchsentscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig war.

2. Unrichtig ist eine solche Belehrung, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder mißverständlich gefaßt ist, daß hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1981 6 B 16.81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 181, Die öffentliche Verwaltung 1981, 655, m.w.N.). Das ist hier zu verneinen.

a) Der notwendige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach beginnt, sofern --wie hier-- der Verwaltungsakt schriftlich ergangen ist, die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

Diesen Anforderungen ist im Streitfall genügt worden. In keinem der nach dem Gesetz maßgeblichen Punkte konnte beim Empfänger ein Zweifel darüber entstehen, innerhalb welcher Frist, mit welchem Inhalt die Klage wohin zu richten war.

b) Vor allem auch hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Klage konnten hier keine vernünftigen Zweifel auftreten.

Maßgeblich für das Verständnis ist der objektive, aus Empfängersicht zu bestimmende Erklärungswert der Belehrung, wie er sich aus dem Gesamtinhalt der Einspruchsentscheidung erschließt. Dieser für Verwaltungsakte ganz allgemein geltenden Auslegungsregel (s. z.B. die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1996 X R 20/95, BFH/NV 1997, 540; vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339; vom 2. April 1997 X R 21/94, BFH/NV 1997, 547, 548, und vom 22. Mai 1997 I B 114/96, BFH/NV 1997, 826, 827; weitere Nachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Rz. 44 f. Vor § 40) unterliegt auch die Einspruchsentscheidung (zu deren Qualifizierung als Verwaltungsakt: Gräber, a.a.O., § 44 Rz. 34 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 366 AO 1977 Rz. 16; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 365 AO 1977 Rz. 4 c), und zwar auch hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung, die --wie § 366 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bestätigt-- als Bestandteil dieses Verwaltungsakts anzusehen ist.

Auf die Einspruchsentscheidung vom 18. August 1994 bezogen heißt dies:

aa) Der von der Klägerin beanstandete Einleitungssatz konnte schon deshalb nicht in der behaupteten Weise mißverstanden werden, weil er, selbst für sich genommen, die Einspruchsentscheidung nicht etwa als einzigen Verfahrensgegenstand bezeichnet, sondern, wie dann auch der nächste Absatz verdeutlicht, als auslösendes Moment und als Markierung für den Lauf der Einmonatsfrist. Vollends klargestellt wird dies schließlich durch den vierten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung, der im ersten Satz den Mindestinhalt der Klage beschreibt, und zwar im wesentlichen (s. dazu unter bb) ebenfalls zutreffend und unmißverständlich.

bb) In zwei --allerdings von der Klägerin selbst nicht beanstandeten-- Wendungen ist der an § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausgerichtete Text der Rechtsbehelfsbelehrung zwar ungenau, weil nicht der aktuellen Gesetzesfassung angepaßt, indem dort von "Streitgegenstand" statt von "Klagebegehren" die Rede ist und bei der Umschreibung des Anfechtungsgegenstands die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf mit "oder" statt mit "und" neben dem Verwaltungsakt genannt wird. Doch weder die eine noch die andere Abweichung indiziert einen Bedeutungsunterschied (Gräber, a.a.O., § 65 Rz. 30 f., m.w.N.) oder ist objektiv geeignet, einen für die Fristwahrung relevanten Irrtum auszulösen.

cc) Durch den vollständigen Text. der Belehrung im Zusammenhang mit der Benennung des zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheides im Tenor der Einspruchsentscheidung sowie in deren Begründung war die Klägerin mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. dazu auch die BFH-Entscheidungen vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12; vom 10. Mai 1989 II R 196/85, BFHE 157, 217, BStBl II 1989, 822, und vom 9. April 1997 IV B 96/96, BFH/NV 1997, 784) darüber informiert, was zur Rechtswahrung innerhalb der vorgegebenen Frist zu unternehmen war. Dies gilt sowohl für den --auch hier vorliegenden-- Regelfall, daß der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung angefochten werden sollte, als auch für den --hier nicht in Betracht zu ziehenden-- Ausnahmefall, daß allein die Einspruchsentscheidung die Rechtsbeeinträchtigung enthalten sollte (s. dazu näher: Gräber, a.a.O., § 44 Rz. 34 f., und § 100 Rz. 18 f., jeweils m.w.N.). Jedenfalls konnte, wer --wie die Klägerin-- Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, durch die vom FA erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu verleitet werden, sich allein gegen die Einspruchsentscheidung zu wenden. Tatsächlich ist dies im übrigen ja auch, wie die Fassung der ersten Klage ganz deutlich zeigt, nicht geschehen. Selbst die zweite, offensichtlich auf das angebliche Mißverständnis hin formulierte Klage läßt das wirkliche Begehren der Klägerin in der erforderlichen Bestimmtheit erkennen und bestätigt damit letztlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorausgegangenen Belehrung.

dd) Die ganz allgemein gegen Texte der auch im Streitfall vom FA verwendeten Art von Streck/Rainer/Mack/Schwedhelm (Die Steuerberatung 1994, 273) erhobenen Einwände überzeugen schon deshalb nicht, weil sie sich --gegen jede Auslegungsregel-- auf die isolierte Betrachtung einer aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten Textpassage beschränken.

Ende der Entscheidung

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