Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: X R 30/96
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 68
EStG § 10 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie errichteten ein Einfamilienhaus, das sie seit Juli 1988 zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Ihr Arbeitgeber hatte für den Bau des Hauses ein Darlehen gewährt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 machten sie Zinsen für dieses Darlehen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 15 456 DM.

Nachdem dem FA durch eine Kontrollmitteilung bekannt geworden war, daß die Kläger im Jahr 1987 von ihrem Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 68 EStG steuerfreie Zinszuschüsse in Höhe von insgesamt 3 786,64 DM erhalten hatten, änderte es den Einkommensteuerbescheid für 1987 und kürzte die als Vorkosten abziehbaren Zinsen um die Zinszuschüsse. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 855 veröffentlicht.

Die Kläger legten gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision ein, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machen. Wegen der versäumten Frist zur Begründung der Revision gewährte der Senat durch Zwischenurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1987 weitere 3 786 DM als Vorkosten zu berücksichtigen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht haben FA und FG die Schuldzinsen in Höhe der Zinszuschüsse nicht zum Abzug als Vorkosten zugelassen.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfreie Zinszuschüsse gewährt, sind die Schuldzinsen nach dem Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 32/97 (BStBl II 1998, 565) nur insoweit nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, als sie die steuerfreien Zinszuschüsse übersteigen. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn einen Zinszuschuß gezahlt oder lediglich geschuldeten Arbeitslohn in einen steuerfreien Zinszuschuß umgewandelt hat. Die Rüge, das FG hätte aufklären müssen, ob die Zinszuschüsse über das vereinbarte Gehalt hinaus gezahlt worden seien, ist daher nicht entscheidungserheblich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidung X R 32/97 Bezug.



Ende der Entscheidung

Zurück