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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: X R 35/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Telefax vom 26. Oktober 2002 innerhalb der Rechtsmittelfrist persönlich "Beschwerde, Einspruch, Revision" eingelegt, sein Prozessbevollmächtigter mit Telefax vom 28. Oktober 2002 Revision. In dem angefochtenen Urteil wurde die Revision nicht zugelassen; ebenso wenig ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zu.

Wenige Tage nach Einlegung der Revision hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Eine andere, § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Bevollmächtigung hat der Kläger bisher nicht angezeigt.

Mit Telefaxschreiben vom 19. und 20. November 2002 hat der Kläger beantragt, "die möglicherweise bisher nichteingehaltenen Formalien und Fristen auf den alten Stand wiedereinzusetzen, und alle für mich nachteiligen Folgen auszusetzen".

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) den Beteiligten nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Weder der BFH noch das FG haben die Revision zugelassen. Somit ist sowohl die vom Kläger selbst wie die von seinem Rechtsanwalt eingelegte Revision mangels Zulassung nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

Entgegen seinem Antrag in den Faxschreiben vom 19. und 20. November 2002 kann dem Kläger keine Aussetzung der nachteiligen Folgen nicht eingehaltener Formalien und Wiedereinsetzung in den alten Stand gewährt werden. Die Abhängigkeit der Statthaftigkeit einer Revision von ihrer Zulassung ist zwingendes Recht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 56 FGO nur im Falle einer Fristversäumnis gewährt werden, nicht jedoch zur Heilung anderer Zulässigkeitsmängel.

2. Wird in dem Telefax des Klägers vom 26. Oktober 2002 eine eigenständig eingelegte Revision gesehen, kommt hinzu, dass der Kläger den Vertretungszwang nach § 62a FGO außer Acht gelassen hat, so dass die Revision auch aus diesem Grund unzulässig ist. Darüber ist einheitlich zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119).

3. Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO. Danach erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit.

Ende der Entscheidung

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