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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: X R 38/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben gegen das ihnen am 13. September 2003 zugestellte Urteil des Finanzgerichts am 2. Oktober 2003 Revision eingelegt. Unter dem 20. November 2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 26. November 2003, wies der Vorsitzende des Senats die Kläger auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 13. November 2003 und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Mit Schriftsatz vom 10. November 2003, Eingang beim Bundesfinanzhof (BFH) am 28. November 2003, begründeten die Kläger die Revision. Auf § 56 FGO gingen sie dabei nicht ein.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Kläger haben die Revisionsbegründung nicht fristgerecht eingereicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zu gewähren.

Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Kläger haben die Revisionsbegründung nach Ablauf des 13. November 2003 und damit verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO liegen nicht vor.

Wiedereinsetzung wird nach § 56 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, der nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, das für die Versäumung der Frist ursächlich war. Die Kläger haben einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Zwar kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn, wie hier, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Auch in einem solchen Fall sind innerhalb der Antragsfrist jedoch die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Wiedereinsetzung begründen können. Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsgrund gerichtsbekannt oder offenkundig ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 1999 VII B 64/99, BFH/NV 1999, 1633; vom 3. Juli 2000 VI B 223/99, BFH/NV 2000, 1491; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 48). Daran fehlt es hier. Dem Senat ist weder innerhalb der Antragsfrist ein möglicher Wiedereinsetzungsgrund mitgeteilt worden, noch ist ihm ein solcher bekannt oder aus den Akten ersichtlich.

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