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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: X R 38/93
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 10 Abs. 3
EStG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in den Beschlüssen vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut bestätigt, wonach Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorab entstandenen Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar sind. Für die Beiträge des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zum Beamtenversicherungsverein gelten dieselben Überlegungen.

2. Die Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG ist vom BFH mehrfach bestätigt worden (zuletzt BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31). Das BVerfG hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 21. Dezember 1996 2 BvR 2163/96, nicht veröffentlicht). Auch in den genannten Beschlüssen vom 20. August 1997 hat das BVerfG die Regelung nicht beanstandet. Zwar müsse der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Dem Steuerpflichtigen müsse deshalb ein Kernbestand des Erfolgs eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleiben. Soweit hieraus die Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten sei, nicht nur den gegenwärtigen Grundbedarf des Steuerpflichtigen von der Besteuerung abzuschirmen, sondern auch die Aufwendungen, die erforderlich seien, um dem Steuerpflichtigen im Falle der Erwerbslosigkeit --insbesondere im Alter-- eine das Existenzminimum sichernde Rente zu gewährleisten, genügten die Abzugsbeträge in § 10 Abs. 3 EStG i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 EStG diesen Anforderungen (ausführlich BVerfG-Beschlüsse vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89).

Auch dem Kläger verblieb --nach Abzug der Einkommensteuerschuld und der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung-- noch der überwiegende Teil der Einkünfte und damit auch ein "Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen" (BVerfG-Beschlüsse vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89, m.w.N.).

3. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, Beiträge für eine über den existenznotwendigen Bedarf hinausgehende Alterssicherung --wie die vom Kläger geltend gemachten Beiträge zum Beamtenversicherungsverein-- steuerrechtlich zu berücksichtigen, besteht nicht.

4. Auch der Einwand des Klägers, es sei nicht gerechtfertigt, alle Beiträge zum Erwerb einer Rentenanwartschaft bzw. die Renten gleich zu behandeln, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus versteuertem oder nicht versteuertem Einkommen erworben wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

Das BVerfG hat in den Beschlüssen vom 20. August 1997 ausdrücklich entschieden, der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfasse auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen, soweit sie der Alterssicherung dienten. Im Beschluß vom 24. Juni 1992 1 BvR 459/87, 1 BvR 467/87 (BStBl II 1992, 774) hat das BVerfG --auch unter Hinweis auf die mit der Wiedervereinigung zu bewältigen Folgeprobleme-- darauf hingewiesen, daß diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

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