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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: X R 45/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 126a
EStG § 10
EStG § 10e Abs. 6
EStG § 10e Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt u.a. voraus, dass die Aufwendungen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazu gehörenden Grund und Bodens zusammenhängen und im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist --entgegen der Rechtsauffassung des FG im Streitfall-- bereits in Veranlagungszeiträumen möglich, in denen noch kein Eigenbezug vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 X R 67/01, BFH/NV 2004, 154).

Mit dem Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Steuerpflichtigen den vor In-Kraft-Treten der Wohnungsbauförderung nach § 10e EStG möglichen Abzug von Aufwendungen in der Bau- und Anschaffungssphase grundsätzlich zu erhalten (BTDrucks 10/3633, S. 10). Deshalb setzt § 10e Abs. 6 EStG neben der Absicht der späteren Nutzung des geplanten Objekts zu eigenen Wohnzwecken voraus, dass Aufwendungen vorliegen, die im Falle der Vermietung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der späteren Vermietung stehen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist gegeben, wenn in absehbarer Zeit mit der Erzielung von Vermietungseinkünften zu rechnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Nach diesen Maßstäben kommt ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen konnte, dass er das unbebaute Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzen wird (vgl. zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Daran fehlt es im Streitfall.

Ende der Entscheidung

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