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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: X R 54/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 126a
AO 1977 § 179 Abs. 3
EStG § 32c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.) vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293), wobei im Zweifel das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (BFH-Beschluss vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).

2. Die von diesen Grundsätzen ausgehende Würdigung des Finanzgerichts (FG) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändert auch das weitere Vorbringen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) nichts, denn es lässt außer Acht, dass die Klägerin und Revisionsbeklagte im Einspruchsverfahren die Frage des Veräußerungsgewinns außer Streit gestellt hatte. Daher hat der aus ihrer Sicht i.S. des § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) unvollständige Änderungsbescheid vom 23. September 1997 dazu keine Feststellungen treffen müssen.

3. Das FG hat somit zu Recht das FA verpflichtet, einen Ergänzungsbescheid zu erteilen und darin gewerbliche Einkünfte i.S. des § 32c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von ... DM festzustellen.

Ende der Entscheidung

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