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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: X R 6/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2
FGO § 116 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 1988 und 1990 erhobene Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) durch das --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene-- Urteil vom 17. Oktober 2000 wegen mangelnder Bezeichnung des Klagegegenstandes i.S. des § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen und dabei

* einem Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung nicht entsprochen, der Antrag sei nicht ausreichend begründet worden;

* die Revision nicht zugelassen.

Mit der hiergegen eingelegten Revision macht der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Er führt zur Begründung aus, dass der Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt worden sei, obwohl ein erheblicher Grund vorgelegen habe. Der Antrag sei durch ein ärztliches Attest belegt worden. Im Übrigen sei der Antrag auf Terminsverlegung nur bezüglich der Einkommensteuer abgelehnt worden. Die Erwägung des Gerichts, dass nicht erkennbar sei, inwieweit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung dem Verfahren hätte dienen können, sei angesichts des durch Art. 103 des Grundgesetzes garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör unzulässig.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. 1. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

Eine Sachentscheidung scheitert schon daran, dass das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß, d.h. substantiiert und in sich schlüssig, begründet wurde, wie dies nach § 120 Abs. 2 FGO erforderlich ist (s. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2000 VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599). Der Kläger hat keinen der in § 116 FGO a.F. abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein in Betracht kommen, dargelegt: Seine Einwände, die ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Terminsverlegung gerichtet sind, fallen als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F., sondern sind nur im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. beachtlich (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137, und vom 16. November 1999 XI B 108/99, BFH/NV 2000, 475; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 19, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung des von dem rechtskundig vertretenen Kläger ausdrücklich und ausschließlich als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 50, m.w.N.). Im Übrigen hat der Kläger gegen das FG-Urteil gesondert Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.



Ende der Entscheidung

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