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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: X R 95/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 135 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen die Revision zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten nach § 115 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung --FGO-- die Revision an den Bundesfinanzhof zu." Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Entgegen der Auffassung enthält das angefochtene Urteil des FG keine Ausführungen über die Zulassung der Revision. Diese ist deshalb nicht statthaft.

Zwar muß nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 215/95, BFH/NV 1996, 569, m.w.N., und vom 7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778) die Zulassung der Revision nicht --auch wenn dies im Hinblick auf die Rechtsklarheit als erwünscht erscheint-- ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, wenn die Zulassung des Rechtsmittels etwa durch Hinweis auf den Zulassungsgrund oder die gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Gründen hervorgeht. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils enthaltener ausdrücklicher Ausspruch, daß die Revision zulässig sei, als Zulassung der Revision anerkannt werden. Da die Zulassung jedoch stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen muß, reicht es nicht aus, daß eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Revision ausgeht und nicht zu erkennen gibt, daß mit ihr selbst die Revision durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zugelassen wird. Eine Rechtsmittelbelehrung, nach der ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung die Revision als zulässig benannt wird, ist unrichtig und führt nicht dazu, daß ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Beschlüsse vom 21. August 1996 I B 42/96, BFH/NV 1997, 189; vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).

Im Streitfall folgt daraus, daß der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung dieses Rechtsmittels nicht entnommen werden kann. Weder aus den Gründen des angefochtenen Urteils noch aus dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung ist die Absicht des FG erkennbar, die Revision gegen das Urteil zulassen zu wollen. Aus einer Rechtsmittelbelehrung allein könnte eine Zulassung des Rechtsmittels allenfalls dann entnommen werden, wenn in ihr die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung betreffend Zulassung und Zulassungsgrund zum Ausdruck käme (etwa: "Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen"; vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 484). An einer solchen prozessual vergleichbaren Formulierung fehlt es hier.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen ließen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision wird auch nicht dadurch statthaft, daß die Beschwerde Erfolg hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349, 351; Senats-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, und BFH-Beschluß vom 24. Juni 1998 II R 80/97, BFH/NV 1998, 1514; jeweils m.W.N.).

Da der vorliegende Beschluß nur mit dem tragenden Grund der Abweisung in Rechtskraft erwächst, bleibt es dem Kläger unbenommen, auf die vom erkennenden Senat ausgesprochene Zulassung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist erneut Revision einzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.

Ende der Entscheidung

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