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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: X S 1/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten. Seit 1996 bezogen sie für sich und ihre drei Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt, die auf ein Konto der Antragstellerin bei der D-Bank überwiesen wurde. Am 13. Februar 2004 gab der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er angab, kein Vermögen zu besitzen und außer der Hilfe zum Lebensunterhalt keine Einkünfte zu haben. Eine Einkommensteuererklärung reichten sie letztmalig im Jahr 1997 ein.

Mitte des Jahres 2004 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragsteller wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs, der Hinterziehung von Einkommensteuer ab 1999 sowie der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnräume der Antragsteller wurden Unterlagen sichergestellt, die nach Auffassung der Steuerfahndung für eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers als Handelsvertreter für verschiedene im Ausland ansässige Firmen bis zum Jahr 2005 sprachen. So hat der Antragsteller in einem Lebenslauf vom September 2005 Tätigkeiten für die französische Gruppe E, die Fa. F in Frankreich u.a. dokumentiert. Zudem fand die Steuerfahndung Kontoauszüge eines Kontos der Antragstellerin bei der A-Bank sowie eines Girokontos des Antragstellers bei der Schweizer B-Bank für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005, auf denen Vergütungen der Z-Ltd. verbucht waren. Auf dem Konto der Antragstellerin waren in den Jahren 2001 bis 2005 Geldeingänge zwischen 33 736,41 EUR (2002) und 37 261,70 DM (2001) verbucht. Im Jahr 2001 wurde dem Konto der Antragstellerin bei der A-Bank ein Betrag in Höhe von 17 464,75 DM aus der Schweiz gutgeschrieben und in allen Streitjahren 2001 bis 2005 erfolgten Bareinzahlungen zwischen 24 965 EUR (2002) und 13 620 DM (2001). Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Fahndungsprüfung und schätzte die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb auf 102 000 DM (2001), 59 500 EUR (2002), 59 500 EUR (2003), 67 608 EUR (2004) sowie 45 747 EUR (2005).

Mit ihrer gegen diese Bescheide gerichteten Klage machten die Antragsteller u.a. geltend, sie seien von einem angeblichen Freund grundlos denunziert worden und der Antragsteller habe im streitigen Zeitraum keinerlei zu versteuernde Einkünfte erzielt. Nachdem ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom Finanzgericht (FG) abgelehnt worden war, ergänzten sie ihren Vortrag. Der Antragsteller habe zwar für die Unternehmen F und G-Ltd. als Vertreter gearbeitet. Gleichwohl habe er nichts verdient, weil keine Aufträge zustande gekommen seien. Das Konto bei der B-Bank in der Schweiz habe er für den inzwischen verstorbenen Herrn X eröffnet und für dessen Transaktionen zur Verfügung gestellt.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Für diesen Rechtsstreit beantragen sie,

ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

In der von diesem Prozessbevollmächtigten verfassten Beschwerdebegründung führen die Antragsteller aus, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Der Antragsteller habe hinsichtlich der Zahlungen der Fa. Z vorgetragen, dort allenfalls Aufwendungsersatz erhalten zu haben. Das FG hätte deshalb ermitteln müssen, ob tatsächlich Provisionen gezahlt worden seien. Das Gericht habe zudem nicht die Konten des Herrn X aufgeklärt. Die Anhebung der Kreditlinie des Antragstellers bei seinem Kreditkartenunternehmen (von 5 000 Schweizer Franken auf 10 000 Schweizer Franken im Dezember 2001) besage nichts. Das FG hätte Auskünfte bei den Firmen einholen müssen, mit denen er angeblich Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Sofern das Gericht die Schätzungsgrundlagen für ausreichend gehalten habe, hätte ein genauerer rechtlicher Hinweis erfolgen müssen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessordnung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2.

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Das von den Antragstellern eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Die von den Antragstellern eingereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Die Antragsteller haben nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a)

Zur schlüssigen Darlegung der Rüge, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. erforderlich auszuführen, warum die Antragsteller, die auch im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, die Beweiserhebung sich aber dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463). Nach dem Inhalt der FG-Akte einschließlich der Niederschrift über den Erörterungstermin haben die fachkundig vertretenen Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Antrag gestellt, die möglichen Geschäftspartner des Antragstellers als Zeugen zu den gemeinsamen Geschäften zu hören. Die Antragsteller haben zudem der Ladung zur mündlichen Verhandlung entnehmen können, dass das FG von sich aus keinen Anlass zu einer Zeugeneinvernahme bzw. weiteren Sachaufklärung sieht. Es wäre --zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen-- die Pflicht der Antragsteller gewesen, ausdrückliche Beweisanträge zu stellen. Dies haben sie unterlassen.

b)

Nicht schlüssig ist auch die Rüge, das Gericht hätte einen genaueren rechtlichen Hinweis geben müssen, sofern es die Schätzungsgrundlagen für ausreichend halte. Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Im Übrigen hat der Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. August 2008 an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller darauf hingewiesen, das eine AdV abgelehnt worden sei, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide gesehen habe. Was dies für die Erfolgsaussichten der Klage bedeute, werde der Prozessbevollmächtigte selbst beurteilen können. Der Einzelrichter hat weiter ausgeführt und begründet, weshalb ihn die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Einkommensteuerfestsetzungen nach Ergehen des AdV-Beschlusses nicht überzeugt haben. Ein deutlicherer Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts vor Erlass des Urteils ist nach Auffassung des beschließenden Senats kaum denkbar.

3.

Insgesamt ist somit bei der gebotenen summarischen Prüfung kein Grund für eine Zulassung der Revision erkennbar, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Deshalb geht auch der Antrag, den Antragstellern ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ins Leere.

4.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93).

Ende der Entscheidung

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