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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: X S 11/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 34/06 als unbegründet zurückgewiesen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Funktionsvorgänger des Antragsgegners (Finanzamt Suhl) haben die Antragsteller am 14. Juni 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 beantragt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide und Steuermessbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 34/06 verwiesen.

Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Damit sind auch die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).

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