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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: X S 12/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2005 erfolglos Wiederaufnahme des beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 15 K 6838/00 G,F,U geführten Verfahrens begehrt. Die Klage war mit Urteil vom 15. September 2005 unter dem Aktenzeichen 15 K 2926/05 G,U,F abgewiesen worden, ohne die Revision zuzulassen. Ein auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil gerichteter Antrag war vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. November 2005 X S 23/05 (PKH) abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 beantragte der Antragsteller beim FG erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens 15 K 6838/00 G,F,U. Das FG verneinte mit Urteil vom 6. März 2009 15 K 2759/08 G,U,F die Zulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens. Der Antragsteller habe keine eindeutigen Angaben dazu gemacht, nach welchem der beiden in § 579 bzw. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Verfahren die Wiederaufnahme begehrt werde. Er habe zudem die einmonatige Notfrist des § 586 ZPO versäumt, da kein Anfechtungsgrund geltend gemacht werde, von dem der Antragsteller erstmals im Juni 2008 habe Kenntnis erlangen können.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen dieses Urteil die Zulassung der Revision zu beantragen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm PKH zu bewilligen. Zur Begründung bringt er vor, er habe die ihm im Strafprozess vorgeworfenen Verfehlungen alle entkräftet und das FG bringe nicht die Kraft auf, Fehlurteile aufzuheben, die auf Seiten der Steuerfahndung personelle Konsequenzen hätten und dem Staat Entschädigungen in Millionenhöhe aufbürden würden.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Verfahrensmangel ist weder aus den Ausführungen des Antragstellers noch nach Aktenlage erkennbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.

Das FG hat die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme aus zwei Gründen verneint. Dazu hat sich der Antragsteller nicht geäußert, sondern lediglich die Behauptung wiederholt, das ursprüngliche Urteil (vom 24. Juli 2003) sei ein Fehlurteil. Diesem Vorbringen lässt sich kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entnehmen. Bezogen auf das Urteil des FG vom 6. März 2009 15 K 2759/08 G,U,F, enthält es entgegen der Ansicht des Antragstellers im Schreiben vom 28. April 2009 nicht einmal die Rüge einer materiell-rechtlich fehlerhaften Entscheidung, die allerdings --wie der Antragsteller zutreffend erkannt hat-- im Regelfall die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen würde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf PKH abzulehnen war.

3.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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