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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: X S 13/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 11. April 2005 zugestellt. Mit am 22. April 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben vom 21. Mai 2005 (gemeint wohl: 21. April 2005) legte der Antragsteller gegen das Urteil "Einspruch" ein. Zur Begründung führte er aus: "Das gefällte Urteil übersteigt die vorhandenen Parameter". Zudem seien zu Unrecht DM-Beträge eingesetzt worden. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte der Antragsteller nicht ein.

Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür eingeführten amtlichen Vordruck beizufügen.

2. Die vorliegend durch Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden.

b) Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Aus diesem Grund muss er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen (Senatsbeschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73). Der Senat kann offen lassen, ob ein Antragsteller deshalb gehalten ist, zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO aufzuzeigen (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23). Es bedarf vorliegend auch keiner abschließenden Entscheidung, ob weiterhin daran festgehalten werden kann, dass einem Antragsteller, der nicht wusste, dass die Rechtsprechung des BFH die Einreichung der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist fordert, deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 221).

c) Denn auch eine von Amts wegen gebotene Überprüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom "21. Mai 2005", wonach das Urteil des FG "die vorhandenen Parameter übersteige", weist auf keinen in § 115 Abs. 2 FGO geregelten Zulassungsgrund hin. Auch lassen weder die Begründung der Vorentscheidung noch eine summarische Prüfung des Streitfalls aufgrund der vorliegenden Gerichtsakten einen solchen Zulassungsgrund erkennen. Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass das FG durch den Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2005 die in den Urteilsgründen genannten DM-Beträge durch die Währungsangabe "Euro" ersetzt hat.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren fallen nicht an (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

4. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom "21. Mai 2005" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird, sollte sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Übersendung dieses Beschlusses zurückgenommen werden, als unzulässig zu verwerfen sein, weil der Vertretungszwang (§ 62a FGO) nicht beachtet wurde und die Beschwerdebegründung auch keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO aufzeigt.

Ende der Entscheidung

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