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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: X S 15/07 (PKH)
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO § 162 Abs. 1
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer der Antragsteller, zusammenveranlagten Eheleuten, für 2005 mit Bescheid vom 13. November 2006 auf 7 660 € fest. Dabei schätzte das FA gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen, weil die Antragsteller nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für das Streitjahr 2005 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. November 2006 setzte das FA entsprechende Vorauszahlungen für 2006 und die Folgejahre fest.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machten die Antragsteller geltend, die vom FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 angesetzten Schätzungsgrundlagen seien falsch, weil verschiedene, von ihnen näher bezeichnete Einzelpositionen nicht berücksichtigt worden seien.

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. November 2006 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die vom FA durchgeführte Schätzung sei § 162 Abs. 1 AO. Das FA habe die Besteuerungsgrundlagen nicht im Einzelnen ermitteln können, weil die Antragsteller für 2005 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hätten. Eine solche sei weder den Steuerakten zu entnehmen, noch hätten die Antragsteller die Erklärung dem FG vorgelegt. Auch die Höhe der Schätzung des FA sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn einzelne im angefochtenen Einkommensteuerbescheid enthaltene Positionen unzutreffend sein sollten, bedeute dies nicht zwingend, dass damit der angefochtene Einkommensteuerbescheid im Ergebnis unzutreffend sei.

Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde haben die Antragsteller --die Antragstellerin vertreten durch den nicht zum Kreis der nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigten Personen gehörenden Ehemann-- einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil gestellt. Sie tragen vor, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers zuzulassen.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die durch die Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

b) Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrages der Antragsteller, des Inhalts der vorliegenden Akten und des von den Antragstellern beanstandeten FG-Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall der Antragsteller hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Schließlich beruht das Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

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