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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: X S 16/08 (PKH)
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO § 150 Abs. 1
AO § 162 Abs. 1
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 2. März 2004 Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre 2000 und 2001, in denen er die Besteuerungsgrundlagen des Antragstellers gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) schätzte.

Gegen diese Steuerfestsetzungen legte der Antragsteller Einsprüche ein und kündigte an, die ausstehenden Steuererklärungen "in Kürze" nachzureichen. In der Folgezeit nahm er die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zurück. Die Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 wies das FA am 11. Mai 2006 als unbegründet zurück.

Mit der am 26. Mai 2006 beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klage beantragte der Antragsteller sinngemäß, das FA zur Zahlung von Einkommen- und Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 3 378,03 €, Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 1 528,09 € sowie einer Entschädigung von 1 740 € zu verurteilen. Das FG wies die Klage bis auf die Einkommensteuer 2000 und 2001 wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig ab. Hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001 sei die Klage unbegründet. Die Schätzungen des FA würden an der untersten Grenze des Schätzungsrahmens liegen und die vom Antragsteller vorgelegte ungeordnete Unterlagensammlung sei nicht geeignet, die Schätzungen zu widerlegen. Gleiches gelte für die dem FG vorgelegte Diskette. Zum einen seien Steuererklärungen nach § 150 Abs. 1 AO auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Zudem sei es angesichts der damit verbundenen Risiken einer Behörde nicht zuzumuten, ein auf einer Diskette befindliches Dokument zu öffnen.

Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der nicht vertretene Antragsteller sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende FG-Urteil gestellt. Er trägt vor, das FG habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter und damit das geltende Recht verletzt.

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die durch den Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

2. Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

b) Der angerufene Senat sieht bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrages des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des vom Antragsteller beanstandeten FG-Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO als gegeben an, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall des Antragstellers hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Schließlich beruht das Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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