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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: X S 18/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 6 K 2811/04 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zusätzlich eine Gegenvorstellung erhoben.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den gesamten bisherigen Vortrag, den er "ausdrücklich zum Gegenstand und Inhalt des Vortrags" macht. Er sieht in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 eine "Fehlinterpretation des Wortes vorübergehend in Art. 50 EGV und die Verweigerung der nach Art. 234 EGV zwingenden Vorlage an den EuGH". Nach seiner Auffassung verletzt der Beschluss durch das Unterlassen der Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes den Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich hält er den Beschluss für greifbar gesetzwidrig, weil er "vorrangige und den BFH bindende Normen in Form der Richtlinie 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie zitierter und noch zu zitierender Entscheidungen des EuGH" missachte.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO entspricht.

1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren X B 84/06) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

a) Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen des Rügeführers erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung seiner Auffassung des Begriffs "vorübergehend" i.S. des Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Er bringt damit lediglich zum Ausdruck, der Senat habe nach seiner Ansicht den Streitfall unrichtig gewürdigt und über seine Beschwerde falsch entschieden. Dies gilt auch für seinen Vorwurf, der Senat habe zu Unrecht die maßgebliche Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt, den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht angerufen und von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen. Mit einem solchen Vorbringen kann der Rügeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614), zumal sich der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst hat, ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH und das BVerfG verneint hat und die vom Rügeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen gewürdigt hat, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als das vom Rügeführer für richtig gehaltene. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass der Senat Vorbringen des Rügeführers im vorangegangenen Beschwerdeverfahren entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

b) Mit dem Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABlEG Nr. L 255/22) und auf die sog. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (ABlEG Nr. L 376/36) vermag der Rügeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen, weil er sich auf diese Richtlinien erstmals mit seiner Anhörungsrüge beruft.

2. Soweit der Rügeführer eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 21. Juni 2007 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist seine Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).

3. Der Senat kann offenlassen, ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO noch eine Gegenvorstellung gegeben ist. Die vom Rügeführer erhobene Gegenvorstellung ist zumindest unbegründet. Der Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt. Mit dem Hinweis des Rügeführers auf das Verfahren vor dem BVerfG 1 BvR 1956/06 hat er eine gravierende Verletzung von Grundrechten durch den angegriffenen Beschluss des angerufenen Senats nicht dargetan. Dem Verfahren vor dem BVerfG, in dem bisher eine Entscheidung vom 24. August 2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, liegen ein Sachverhalt und eine Fragestellung zugrunde, die nicht mit den im Streitfall vom angerufenen Senat zu beurteilenden vergleichbar sind.

Ende der Entscheidung

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