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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: X S 18/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte er einen Verlust aus "Dienstleistungen aller Art". Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid vom 16. Februar 2006 den Verlust mit der Begründung nicht an, es fehle die Einkünfteerzielungsabsicht. Am selben Tag erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2004. Mit einem als "Einspruch vom 23.02.2006 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 16.02.2006" bezeichneten Fax vom 28. Mai 2006 unterrichtete der Antragsteller das FA davon, dass nach dem Tod seines bisherigen Steuerberaters dessen Nachfolger --das Steuerbüro X-- noch nicht zu einer weiteren Bearbeitung der Angelegenheit gekommen sei. Deshalb werde er die Sache zumindest vorläufig selbst bearbeiten. Zugleich begründete er den Einspruch.

Das FA teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2006 mit, dass ein Einspruch vom 23. Februar 2006 nicht vorliege und die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Daraufhin reichte das genannte Steuerbüro eine Kopie des an das FA gerichteten Einspruchs vom 23. Februar 2006 ein. Außerdem wurden Kopien des Postausgangsbuchs vorgelegt. Darin ist am 23. und am 24. Februar 2006 ein Postausgang jeweils an den Antragsteller bezeichnet mit "Bescheid 04 über ESt + Solz" enthalten. Als Porto sind einmal 0,55 € und einmal 0,90 € angegeben. Der Steuerberater führte dazu aus, am 23. Februar 2006 sei der Bescheid geprüft und aufgrund der Nichtanerkennung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei Einspruch eingelegt worden. Der geprüfte Bescheid sei an den Antragsteller gesandt worden. Aus dem Postausgangsbuch gehe hervor, dass am 23. und am 24. Februar 2006 sowohl der Einspruch an das FA wie auch der geprüfte Bescheid an den Antragsteller versandt worden seien. Erkennbar werde dies an den unterschiedlichen Portokosten. Wegen eines entschuldbaren Büroversehens werde deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Das FA lehnte die begehrte Wiedereinsetzung ab. U.a. führte es an, dass der Vermerk "Einspruch" im Postausgangsbuch fehle und dass nach dem Postausgangsbuch das Steuerbüro Post an das FA üblicherweise nicht frankiere. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte darauf ab, dass dem Postausgangsbuch eine Absendung des Einspruchs an das FA nicht entnommen werden könne, weil nur der Antragsteller als Empfänger genannt und der Begriff "Einspruch" nicht eingetragen sei. Außerdem sei --wie der Antragsteller selbst vorgebracht habe-- in dem Steuerbüro nicht wie erforderlich ein Fristenkontrollbuch geführt worden. Insoweit liege ein Organisationsverschulden vor, das dem Antragsteller zugerechnet werden müsse.

Der Antragsteller hat für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG rechtzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hält die Beschwerde für erforderlich, "da die Anforderungen, welche das Finanzgericht an mich stellt, als übertrieben und unverhältnismäßig sowie einseitig (...) und somit auch als verfassungswidrig anzusehen sind".

II. Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob von dem (zunächst) nicht vertretenen Antragsteller verlangt werden kann, dass er zur Darlegung der Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der hierfür geltenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), welche vorliegend am 19. Mai 2008 abgelaufen ist, zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen Verfahrensmangel nach § 119 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dartun muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2006 VII S 2/06, BFH/NV 2006, 1123, m.w.N.). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass die Erfolgsaussicht des beabsichtigen Rechtsmittels zusätzlich von Amts wegen anhand der Vorentscheidung und eines etwaigen Protokolls über die mündliche Verhandlung zu prüfen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221), sind im Streitfall Gründe für die Zulassung der Revision gegen das vom Antragsteller beanstandete Urteil nicht ersichtlich.

Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) gewährt werden.

2. Der Antrag auf PKH muss jedoch deshalb abgelehnt werden, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

b) Der angerufene Senat sieht keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO als gegeben an, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall des Antragstellers hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Überdies vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das FG konnte sein Urteil im Gegenteil auf eine Entscheidung des BFH vom 25. März 2003 I B 166/02 (BFH/NV 2003, 1193) stützen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784). Schließlich beruht das Urteil bei der gebotenen kursorischen Prüfung auch nicht auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung beeinflussen konnte (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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