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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: X S 19/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller erneut, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren wegen einer wesentlichen Veränderung in der Würdigung der Sach- und Rechtslage PKH zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, der angerufene Senat habe zu Unrecht verneint, dass die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel für die Entscheidung aus Rechtsgründen ursächlich gewesen seien. Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) als unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2008 beantragte der Antragsteller wiederum, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen. Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2008 X S 6/08 (PKH) ebenfalls als unzulässig.

Mit Beschluss vom 17. März 2008 X B 93/07 wies der angerufene Senat die Beschwerde zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Anhörungsrüge, welche beim angerufenen Senat unter dem Az. X S 20/08 geführt wird. Er beantragt, den Beschluss vom 17. März 2008 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren fortzuführen und ihm für das Anhörungsrügeverfahren PKH zu gewähren. Der angerufene Senat habe das rechtliche Gehör verletzt. Er habe den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. Januar 2008 vollständig unberücksichtigt gelassen.

II. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist unzulässig.

1. Einem erneuten PKH-Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bereits in der vorangegangenen PKH-Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren. Auf den gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) wird Bezug genommen. Nichts anderes kann gelten, wenn der erneute PKH-Antrag sich auf ein Verfahren bezieht, in welchem mittels einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung erreicht werden soll, die inzwischen ergangene Beschwerdeentscheidung wieder aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, sofern der Vorwurf nicht zutrifft, sein Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben. Denn in einem solchen Fall hat sich das angerufene Gericht bereits in der gebotenen Weise mit dem Streitstoff befasst.

So ist es im Streitfall. Der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vor. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag darin, der angerufene Senat habe sein Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Januar 2008 unberücksichtigt gelassen. Dies trifft, wie im Beschluss vom 16. September 2008 X S 20/08 im Einzelnen dargelegt ist, nicht zu.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).

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