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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: X S 23/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 2
EStG § 10f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 X B 72/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Rügeführer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2007 1 K 18/07 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer ausführlichen Begründung legen sie insbesondere dar, dass und aus welchen Gründen der angerufene Senat die Beschwerde zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen habe.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 72/07) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, juris).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen der Rügeführer erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, eine Förderung ihres Wohnens nach §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erlangen, und zudem in ihrer Weigerung anzuerkennen, dass das Fehlen der gemeindlichen Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG, die insoweit einen Grundlagenbescheid darstellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910, m.w.N.), für den Rügegegner (Finanzamt) bindend ist. Den Ausführungen der Rügeführer lässt sich hingegen weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom 9. August 2007 X B 72/07 auf einer Verletzung des Rechts der Rügeführer auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO beruhen soll.

2. Aus den unter 1. genannten Gründen kann auch der Antrag der Rügeführer, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen (§ 133a Abs. 6 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO), keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

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