Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: X S 39/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2008 wies das Finanzgericht (FG) die die Einkommensteuer-Bescheide 2003 bis 2005 und die Gewerbesteuer-Messbescheide 2003 bis 2005 betreffende Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen legte der Antragsteller Revision ein. Ferner legte er gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Hierbei war der Antragsteller nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Für diese Rechtsmittelverfahren beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessordnung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Die vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind unzulässig.

Die Rechtsmittel sind deshalb nicht zulässig, weil sie nicht statthaft sind. Ein Gerichtsbescheid kann nur mittels Revision angefochten werden, wenn sie vom FG zugelassen worden ist (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Auch eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Beschwerde ist in diesem Fall nicht statthaft. Gegen den Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids nur mündliche Verhandlung beantragen (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374).

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).

Ende der Entscheidung

Zurück