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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: X S 45/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 2 S. 6
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16. September 2008 X B 42/08 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 30. Januar 2008 10 K 3104/06 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 42/08) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt habe und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, nicht veröffentlicht).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen der Rügeführer erschöpfen sich in einer Darlegung ihrer materiell-rechtlichen Auffassung, ohne dass sich ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass und aus welchen Gründen der Beschluss des angerufenen Senats vom 16. September 2008 X B 42/08 auf einer Verletzung des Rechts der Rügeführer auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO beruhen soll.

2.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.

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