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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: X S 6/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung der Wohnungsbauprämie für 1997. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat einen diesbezüglichen Antrag der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, er sei verspätet eingereicht worden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 16. Juni 2000 abgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragstellerin habe ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und nachgewiesen. Die gegen das Urteil vom 16. Juni 2000 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss als unzulässig verworfen.

Das am 6. Juli 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Schreiben der Antragstellerin enthält auch einen Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des FG. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie arbeitslos sei und in Anbetracht ihrer notwendigen Aufwendungen für den Lebensunterhalt einen Rechtsbeistand nicht bezahlen könne.

Der zulässige Antrag, für dessen Entscheidung der BFH zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728) und für den die Antragstellerin vom Vertretungszwang dispensiert ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 11), ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die --mit einer noch einzulegenden Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluss des FG-- beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar besteht, wenn ein Beteiligter bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung einer vertretungsbefugten Person verfügt, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sofern seinem Begehren auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters entsprochen werden könnte. Voraussetzung dafür ist jedoch u.a., dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt hat die Antragstellerin bis heute nicht eingereicht.



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