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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: X S 6/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage des Antragstellers als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 42/02 als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Zustellung des Urteils des FG gewährt. Eine weitere Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde lehnte das FA ab. Zur Begründung führte es aus, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen.

Der Antragsteller hat daraufhin am 26. Juni 2002 beim FG und am 11. Juli 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 sowie der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1993 bis 1995 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Das FG verwies den Antrag durch Beschluss vom 23. Juli 2002 an den BFH.

Das FA beantragt, die angefochtenen Steuerbescheide nicht von der Vollziehung auszusetzen.

II. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1993 bis 1995 werden nicht von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Aussetzung der Vollziehung soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen gestützt.

Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller den Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend "dargelegt" hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag X B 42/02 verwiesen.

Im Übrigen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der genannten Beschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).

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