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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: X S 8/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision zuzulassen. Wegen der Nichtzulassung der Revision war beim Senat ein Beschwerdeverfahren anhängig.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung abgelehnt, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gestützt.

Ob ernstliche Zweifel vorliegen, ist bei einem schon in der Revisionsinstanz schwebenden Rechtsstreit nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Ernstliche Zweifel können nur dann vorliegen, wenn unter Beachtung der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 97). Da beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist, können die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung nur nach dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat und auch keine Entscheidung des BFH wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich ist. Hierzu wird auf den Beschluss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 48/04 vom gleichen Tage verwiesen.

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