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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: X S 8/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Dem Kostenschuldner ist für das Revisionsverfahren ... Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D bewilligt worden. Die monatliche Rate wurde auf 190 DM festgesetzt. Am 6. Dezember 2001 wurden gegen den Kostenschuldner 48 Monatsraten zu je 190 DM festgesetzt; mit der Ratenzahlung war am 1. Januar 2002 zu beginnen.

Der Kostenschuldner hat noch keine Rate gezahlt. Er ist mit Schreiben vom 14. November 2002 zu einer möglichen Aufhebung der Bewilligung der PKH angehört worden, hat sich aber nicht geäußert.

II. Die Aufhebung der Bewilligung der PKH beruht auf § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 124 Nr. 4 der Zivilprozessordnung.

Der Kostenschuldner, der noch gar keine der seit dem 1. Januar 2002 fälligen Raten gezahlt hat, ist länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand.

Die Aufhebung entspricht auch pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Rückstand unverschuldet ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1997 IX ZR 61/94, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1077). Wenn nur noch ein geringer Teil der Raten aussteht, kann von einer Aufhebung eher abgesehen werden als wenn noch gar keine oder nur geringe Zahlungen geleistet wurden (Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 124 Rn. 3). Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob die Aufhebung eine besondere Härte für den Kostenschuldner darstellen würde.

Vorliegend sind Gesichtspunkte für einen unverschuldeten Rückstand oder eine besondere Härte für den Senat nicht ersichtlich und wurden auch vom Kostenschuldner trotz Aufforderung nicht vorgetragen. Zudem ist nicht nur ein Restbetrag, sondern der Gesamtbetrag der Raten rückständig.

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