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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: XI B 100/08
Rechtsgebiete: AO, FGO, PostG, VWZG, ZPO


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 5
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
PostG § 5
VWZG § 3
ZPO § 181
ZPO § 182
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Die Begründung der Beschwerde entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Der Kläger hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) durch das Finanzgericht (FG) nicht schlüssig dargelegt.

a) Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör ist vom Kläger substantiiert darzulegen, inwiefern das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, oder dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe, inwieweit durch sein Vorbringen die Entscheidung des FG --auch bei Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- anders hätte ausfallen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).

b) Der pauschale Hinweis des Klägers auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht diesen Darlegungserfordernissen nicht einmal ansatzweise. Allein der Umstand, dass das FG der Argumentation des Klägers nicht gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Bekanntgabe durch Postzustellungsurkunde nicht als erbracht angesehen, da es bei seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin A verkürzt und zu seinen Lasten berücksichtigt habe, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung ist möglich, weil sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; sie ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Auch die Behauptung des Klägers, das FG sei zu Unrecht von einer Lizenzierung des privaten Postunternehmens P und damit fehlerhaft von einer wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mittels Postzustellungsurkunde (§ 122 Abs. 5 der Abgabenordnung i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes und §§ 181, 182 der Zivilprozessordnung) ausgegangen, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht.

Ausweislich der amtlichen Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de - Sachgebiet Post - Regulierung Postmarkt - Lizenzen gemäß § 5 PostG - Lizenzen für Postdienstleistungen - Bundesweite Lizenzen) wurde der Firma P-GmbH bundesweit die Lizenz zur Beförderung von Postzustellungsaufträgen erteilt. Das FG hat als Firmenbezeichnung zwar "P" angegeben und die Lizenz-Nr. mit P ... bezeichnet, obwohl nach der oben genannten Webseite die Lizenz-Nr. P ... lautet. Hieraus ergeben sich aber keine Zweifel an der Befugnis und der Wirksamkeit des ausgeführten Postzustellungsauftrags, da es sich bei "P" offensichtlich um eine Verkürzung der Firmenbezeichnung handelt und eine Lizenz tatsächlich erteilt wurde.



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