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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: XI B 101/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensfehler die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Darlegung des Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger und Beschwerdeführer behauptet lediglich, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und --so versteht der Senat den Hinweis auf § 88 der Abgabenordnung (AO 1977)-- den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (Verstoß gegen § 76 FGO). Die Begründung, dass sein Steuerberater den Termin zur mündlichen Verhandlung beim FG nicht habe wahrnehmen können, reicht zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Verfahrensmängel nicht aus.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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