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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: XI B 102/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, BRAO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 2
FGO § 155
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
BRAO §§ 59c ff.
ZPO § 244 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht von einer dazu befugten Person eingelegt worden. Die als Prozessbevollmächtigte aufgetretene X-AG war nicht postulationsfähig, so dass deren Prozesshandlungen unwirksam waren.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind gemäß § 62a Abs. 2 FGO auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO tätig werden. Soweit es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und um Aktiengesellschaften (AG) handelt, bedürfen diese allerdings der Zulassung gemäß §§ 59c ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFH/NV 2004, 855; vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290). Diese Zulassung liegt für die X-AG nicht vor, so dass eine wirksame Vertretung nicht möglich war.

2. Die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2004 übersandte Erklärung der Rechtsanwältin Y, dass sie das Mandat sowie das Amt als Vorstand der X-AG niedergelegt habe, ändert insoweit nichts. Veränderungen in der Besetzung der Organe der X-AG haben keinen Einfluss auf deren Postulationsfähigkeit. Y war in diesem Rechtsstreit nicht als Prozessbevollmächtigte aufgetreten, sondern allein als Vorstand der X-AG. Die Beschwerde wurde auf einem Briefbogen der X-AG eingelegt; auf diesem Bogen wird Y ausdrücklich als Vorstand der AG benannt. Der an Y gerichteten Aufforderung der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, eine Vollmacht vorzulegen, ist Y nicht nachgekommen.

3. Auch eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 FGO kommt nicht in Betracht, da die X-AG die Kläger und Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertreten durfte, mithin auch eine "Fortführung" der Vertretung nicht möglich ist (zur Anwendung des § 244 ZPO vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).

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