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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: XI B 104/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Geschäftsführer eines Sportvereins. Er hatte sich verpflichtet, bis zum 28. Februar 1994 an den Arbeitsort umzuziehen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach. Am 21. Februar 1994 vereinbarten der Kläger und der Verein, dass das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1994 "auf Veranlassung des Arbeitgebers" beendet sein solle. Zur Abgeltung aller Ansprüche erhielt der Kläger eine Abfindung von 20 000 DM. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ist der Auffassung, dass die Ursache für die Auflösung die mangelnde Umzugsbereitschaft gewesen sei und daher in der Sphäre des Klägers liege. Das FA versagte die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; die Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege beim Arbeitgeber. Hätte tatsächlich eine Umzugsklausel bestanden, hätte der Verein keine Abfindung zu zahlen gebraucht. Auch sei der Kläger in den ersten beiden Monaten des Jahres am Arbeitsort stets präsent gewesen. Die mangelnde Umzugsbereitschaft habe der Verein nur zum Anlass genommen, um sich von dem Kläger zu trennen. Es bestehe für das FG kein Zweifel, dass der eigentliche Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unzufriedenheit mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers gewesen sei.

Mit der Beschwerde macht das FA geltend:

1. Die Wertung, dass das FG den Umstand der Umzugsverweigerung als unbeachtlich gewertet habe, verstoße gegen Erfahrungssätze.

2. Das Arbeitsverhältnis sei nicht bis zum 28. Februar 1994 befristet gewesen.

3. Das Gericht habe sich nicht bemüht, den Sachverhalt hinsichtlich der Motivlage des Arbeitgebers aufzuklären.

4. Das Gericht hätte angesichts der Faktenlage allein zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass der Kläger die Ursache für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe. Das FG habe Tatsachen falsch gewürdigt und sich von vermeintlichen Tatsachen leiten lassen, für die es an entsprechenden Feststellungen fehle.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49). Aus dem Vortrag muss erkennbar sein, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Es kann dahinstehen, ob der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel (Verstoß gegen §§ 76, 96 FGO) hinreichend dargelegt wurde (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Jedenfalls liegt der gerügte Verstoß nicht vor. Das FA wendet sich gegen eine fehlerhafte Würdigung des Beteiligten-Vorbringens und des Akteninhalts. Damit wird jedoch wie bei Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Mangel geltend gemacht, der nicht zur Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2003 IX B 49/03, BFH/NV 2004, 65; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, 83).

Soweit das FA mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt, erfordert die schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, die Darlegung, warum das FA nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842, und vom 26. Juni 2003 VIII B 273/02, zitiert nach juris).

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