Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: XI B 104/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 90a Abs. 2
StBerG § 3 Nr. 2, 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide des Finanzgerichts nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen worden ist. Hierauf ist der Kläger und Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2008 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er eine als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegte Revision hiergegen eingelegt, die als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, sowie vom 30. Oktober 2003 II B 132/03, nicht veröffentlicht).

Vor dem BFH muss sich ferner jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO). Im Streitfall ist das Rechtsmittel nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; das Rechtsmittel ist auch daher als unzulässig zu verwerfen.

Ein anderes Ergebnis hätte sich aus den ausgeführten Gründen auch dann nicht ergeben, wenn der Senat das Rechtsmittel als Revision ausgelegt hätte. In diesem Fall wäre die Revision --ebenfalls durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern-- als unzulässig zu verwerfen (vgl. §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1, 10 Abs. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück