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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: XI B 11/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), der insoweit anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1567).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder einen Verfahrensmangel oder eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ausreichender Weise "bezeichnet", noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt".

1. Verfahrensmängel

a) Die Kläger bringen im Zusammenhang mit der Schätzungsbefugnis des Finanzamts zunächst vor, dass es für die Beurteilung, ob formale Mängel die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigen, nicht auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels ankomme, sondern auf das sachliche Gewicht; dazu habe das FG keinerlei Feststellungen getroffen. Das FG hätte aber nicht nur das Kassenbuch, sondern auch andere Unterlagen (z.B. das Gebrauchtwarenbuch) für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit heranziehen müssen.

Dieses Vorbringen beinhaltet keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels, sondern die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG bei der Rechtsfindung, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76, m.w.N.). Kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler liegt jedoch vor, wenn die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670). Einen solchen Fehler in der Urteilsfindung durch das FG behaupten die Kläger aber hier.

b) Mit ihrer weiteren Behauptung, die Schlussfolgerung des FG, dass durch die Nichtverbuchung der durchlaufenden Posten "jegliche Nachprüfung verloren gegangen ist", sei nicht nachvollziehbar, wenden die Kläger sich gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Auch mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann indes ein Verfahrensmangel nicht begründet werden; denn auch die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).

c) Das Vorbringen der Kläger, die vom FG bemängelten Differenzen "zwischen Daten der Scheckeinreicher und Verkaufsbelegen" hätten durch Befragung des Klägers aufgeklärt werden können, wenn das FG es nicht unterlassen hätte, den Kläger zur mündlichen Verhandlung zu laden, sieht der Senat als Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) an. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nicht schlüssig erhoben worden.

Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorträgt, hat er selbst auf die Frage des FG hinsichtlich der zeitlichen Differenzen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies nur der Kläger beantworten könne. Damit kommt insoweit ein Verfahrensverstoß durch das FG nicht mehr in Betracht; denn die Amtsermittlungspflicht des FG kann nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten gesehen werden. Das FG verletzt darum seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn die durch einen Steuerberater vertretenen Kläger eine von ihnen vermisste und mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Beweiserhebung nicht beantragt haben, obwohl dazu Anlass bestanden hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII B 99/94, BFH/NV 1995, 1073). Das muss erst recht gelten, wenn es sich --wie hier-- nicht um eine förmliche Zeugeneinvernahme handelt, sondern um eine Beteiligtenvernehmung, die nur ausnahmsweise ein taugliches Beweismittel ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 98/97, BFH/NV 1999, 800). Hinzu kommt, dass es dem Prozessbevollmächtigten von vornherein frei gestanden hat, den Kläger --auch ohne förmliche Anordnung durch das FG-- zur mündlichen Verhandlung mitzubringen.

2. Divergenz

Im Zusammenhang mit der Schätzungshöhe tragen die Kläger vor, das FG habe --ohne eine Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung zu erstellen-- nicht nachgewiesene Scheckgutschriften und Bareinzahlungen auf dem Konto der Klägerin der Schätzung zu Grunde gelegt. Dies widerspreche dem BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, wonach bei Schätzungen nur in einfach gelagerten Fällen auf eine Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung verzichtet werden könne.

Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) haben die Kläger mit diesem Vorbringen nicht in zulässiger Weise geltend gemacht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte tragende Rechtssätze aus einem Urteil des BFH abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätzen aus dem angefochtenen FG-Urteil dergestalt gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2002 XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037). Das ist hier nicht erfolgt.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Dazu reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH nämlich nicht die bloße Behauptung aus, die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage (hier: Durchführung einer Schätzung, wenn keine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung vorliegt) sei von allgemeinem Interesse, weil sie eine große Zahl von Steuerpflichtigen betreffe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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