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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: XI B 117/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht benannte Zeugen nicht vernommen und damit verfahrensfehlerhaft gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen (§ 76 Abs. 1 FGO), ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben.

a) Der Kläger hat bereits nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 93 ff., § 116 Rz 48 f., § 120 Rz 69), welcher Zeuge zu welchen Fragen vernommen werden sollte und inwieweit das Urteil des FG bei Berücksichtigung der Aussagen möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

b) Zur "Bezeichnung" des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags hätte der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger zudem dartun müssen, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 X B 222/94, BFH/NV 1995, 787, und vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 geltend macht, er habe im Termin auf die benannten Zeugen verwiesen und zumindest damit gerechnet, das FG werde im Urteil begründen, warum die Zeugen nicht vernommen worden seien, ist sein Vorbringen verspätet und damit unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22). Denn die Beschwerdebegründungsfrist war bereits mit dem 4. Oktober 2005 abgelaufen. Darüber hinaus ist dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ein Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht zu entnehmen. Das Vorbringen ist im Übrigen auch unschlüssig, weil die Erwartung, die unterlassene Beweiserhebung werde im Urteil begründet werden, nicht erklärt, weshalb der Kläger eine seiner Meinung nach notwendige Beweiserhebung nicht beantragt hat. Im Übrigen sind Ausführungen zum Nichteintritt eines Rügeverlustes selbst dann notwendig, wenn das angefochtene Urteil Aufschluss über die angebotenen Beweismittel und die Gründe für ihre Nichtbeachtung gibt (BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

2. Unzulässig erhoben ist auch die Beschwerde, das FG habe die Strafakten nicht gewürdigt und damit unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Auch insoweit fehlt es an einer substantiierten Rüge, welche Aktenteile das FG nicht berücksichtigt hat und inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ursächlich war (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 72). Entsprechendes gilt für die nicht weiter konkretisierte Behauptung, das FG habe nicht berücksichtigt, dass er seine Ausgaben teilweise aus der Unterstützung seiner Eltern und einer Kreditausweitung bestritten habe.

Soweit der Kläger vorträgt, die Schätzung habe den zulässigen Rahmen einer Schätzung verlassen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts und macht keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe geltend.

Ende der Entscheidung

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