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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: XI B 118/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 34
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
BGB § 613a Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der gebotenen Weise benannt.

a) Soll die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet werden, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und deren Bedeutung für die Allgemeinheit unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, welche abstrakte Rechtsfrage im Streitfall geklärt werden sollte. Der Kläger hat sich zudem auch nicht mit der bereits vorliegenden und vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Entschädigungen im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinandergesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, und vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; BFH-Beschluss vom 22. Juni 2001 XI B 27/01, BFH/NV 2001, 1551).

b) Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062, und vom 16. Februar 2006 X B 126/05, BFH/NV 2006, 1125; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt für Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 30. August 2003 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88, m.w.N.).

Die Revision kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch zuzulassen sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), wenn das Urteil des FG willkürlich oder unter keinem rechtlichem Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 88). Ein solch schwerwiegender Rechtsfehler, der von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914), lässt sich den Ausführungen der Kläger aber nicht entnehmen. Das FG hat vielmehr zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann als mit dem neuen Arbeitgeber im Wesentlichen unverändert fortgesetzt anzusehen ist, wenn zukünftig der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung des neuen Arbeitgebers nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gelten; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 34 EStG, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Wird das bestehende Dienstverhältnis lediglich formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, kann von einer Beendigung im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht ausgegangen werden (BFH in BFH/NV 2000, 1195).

2. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Es sind bereits die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, 638) nicht bezeichnet.

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