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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: XI B 118/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 90a Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den ihm am 8. Oktober 1998 zugestellten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 22. September 1998 am 4. November 1998 Beschwerde eingelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter bat um die Gewährung einer Frist für die Begründung der Beschwerde, da er an den Folgen eines Schlaganfalls leide. Am 23. November 1998 ging die Kopie einer Beschwerdebegründung beim FG ein.

Der Senat wertet das Rechtsmittel als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Gleiches gilt bei Ergehen eines Gerichtsbescheides, der gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt. Innerhalb der genannten Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678). Auf dieses Erfordernis wurde der Kläger in der der Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist hat der Kläger nicht beantragt. Sie kommt auch nicht in Betracht, da der Kläger jedenfalls die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 FGO nachgeholt hat. Er hat lediglich am 23. November 1998 eine Kopie der Begründung der Beschwerde eingereicht. Dies genügt nicht dem Erfordernis der Schriftform des § 129 Abs. 1 FGO zur Einlegung einer wirksamen Beschwerde (vgl. BFH-Beschluß vom 29. August 1996 X R 25/96, BFH/NV 1997, 190; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 64 Anm. 18, m.w.N.). Es handelt sich nicht um eine Telekopie (vgl. dazu die BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 VIII B 30/97, BFH/NV 1997, 694; vom 11. August 1998 XI B 69/98, nicht veröffentlicht).

Im übrigen entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch die Entscheidung des BFH, von der die Vorentscheidung abweicht, noch einen Verfahrensmangel des FG bezeichnet.

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