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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: XI B 119/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5
EStG § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln; die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rz. 23 f.).

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Kläger als nichtselbständig Tätiger der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei geblieben sind.

2. Die Bestellung von Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater H als Vertreter des Prozessbevollmächtigten K ist widerrufen worden. Frau Steuerberaterin L, die nach Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer die ursprünglich von Herrn K betreuten Mandate weiterführen soll, hat keine entsprechende Vollmacht vorgelegt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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