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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XI B 122/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Beschluss vom 29. Mai 2001 VIII B 1/01 (BFH/NV 2001, 1569) hat der BFH erneut entschieden, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können. Auch nach dem BFH-Beschluss vom 23. Mai 2001 IX B 36/01 (BFH/NV 2001, 1371) bedarf es bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf bzw. durfte, weder seitens des Finanzamts noch seitens des Finanzgerichts (FG) einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen.

Nach dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. Januar 1988 XI 87/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 90) ist die Anordnung, offensichtlich und eindeutig verjährte Steuern zu prüfen, in der Regel ermessensfehlerhaft; dieser Fall ist hier nicht gegeben.

2. Auch bedarf es keiner weiteren Klärung, dass eine Außenprüfung erst mit der Übersendung des Prüfungsberichts bzw. mit der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) beendet wird. Die Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt. In der Regel kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO 1977) als abgeschlossen angesehen werden (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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