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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: XI B 122/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss.

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, hätten sie darlegen müssen, welche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig sein soll und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1998 III B 232/95, BFH/NV 1999, 59, und vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung, die sich darauf beschränkt vorzutragen, das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, nicht.

2. Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung hätten die Kläger abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenz-Entscheidung des BFH in der Beschwerdebegründung gegenüberstellen und so genau bezeichnen müssen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63). Die nicht näher begründete Behauptung, das FG weiche von der BFH-Entscheidung vom 28. Juli 1993 XI R 74/92 (BFH/NV 1994, 368) ab, reicht zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.

3. Mit ihrer Rüge einer "Verletzung von Beweisfolgerungen" wenden sich die Kläger im Kern nicht gegen das vom FG bei seiner Entscheidungsfindung angewendete Verfahren, sondern gegen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung des FG, wonach nicht ersichtlich sei, dass der Sozialplan dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) vor der erstmaligen Veranlagung vorgelegen habe und die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) daher gegeben seien. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich aber dem materiellen Recht zuzuordnen, sie sind deshalb im Rahmen eines behaupteten Verfahrensmangels der Prüfung des BFH entzogen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision somit nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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