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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: XI B 123/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Landmaschinenhandel. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Einkommensteuer auf 4 911 DM festgesetzt. Dabei wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 31 000 DM zugrunde gelegt. Den Einspruch wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zurück. Mit der Klageschrift vom 14. März 2002 begehrte der Kläger "für die Stellung eines spezifizierten Klageantrages, die Begründung der Klage und Vorlage der Prozessvollmacht ... Fristverlängerung bis zum 30.04.2002".

Der Vorsitzende des Senats gab den Klägervertretern in seiner Eingangsverfügung vom 15. März 2002 auf, bis zum 30. April 2002

- die Steuererklärung einzureichen,

- die Prozessvollmacht im Original einzureichen --Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)--,

- den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vorzulegen,

- den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO zu bezeichnen --Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz FGO--.

Die Verfügung wurde am 20. März 2002 zugestellt. Am 29. April 2002 ging ein Schriftsatz vom 23. April 2002 ein, mit dem die Prozessvollmacht im Original vorgelegt wurde. Ferner waren Ablichtungen der angefochtenen Bescheide beigelegt. Gegenstand des Klagebegehrens sei es, "die Einkommen ...steuer 1999 nach den nunmehr eingereichten Steuererklärungen neu --und in entsprechend niedrigerer Höhe als bisher-- festzusetzen". Die Steuererklärungen würden in der Beratungsstelle in P gefertigt und von dort aus direkt an das Finanzgericht (FG) gesandt. Am 6. Mai 2002 ging die Einkommensteuererklärung 1999 beim FG ein. Auch beim FA ging die Einkommensteuererklärung 1999 erst nach Ablauf der Ausschlussfrist ein.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hinreichend bezeichnet habe. Das Klagebegehren sei mit dem Schriftsatz vom 23. April 2002 nicht hinreichend präzisiert worden. Die Ausschlussfristsetzung sei wirksam gewesen. Aus der Verfügung vom 15. März 2002 sei deutlich hervorgegangen, dass sie sich nur auf die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bezogen habe. Wiedereinsetzungsgründe seien weder ersichtlich noch in der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgetragen worden.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO):

1. Der Begriff "Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens" sei in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten.

2. Der Kläger habe sich in einem vom FG hervorgerufenen Verfahrensrechtsirrtum befunden.

3. Das FG habe in dem Schreiben vom 10. Mai 2002, das erst am 5. Juni 2002 beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen sei, nicht auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden.

Das ist nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund die Rechtsprechung zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO weiterer Fortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) bedarf (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Ebenso hat er nicht dargelegt, dass gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 51).

Auf die vorhandene Rechtsprechung des BFH zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71, mit weiteren Nachweisen) ist der Kläger nicht eingegangen.

2. Auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt nicht in Betracht, da ein Verfahrensmangel weder gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt worden ist noch objektiv vorliegt. Es reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht aus, dass der Kläger die Einreichung der Steuererklärung nur ankündigt, sie aber bis zum Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist nicht vorlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2001 VIII B 26/01, BFH/NV 2002, 68). Das FG durfte davon ausgehen, dass das Klagebegehren nicht ausreichend präzisiert worden war und dass Gründe für eine Wiedereinsetzung weder vorgetragen noch tatsächlich gegeben waren.

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