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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: XI B 124/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zins- und Tilgungsleistungen auf eine (eigene) Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie als Unterhaltszahlungen abziehen kann.

In den Streitjahren 1996 bis 1998 zahlte der Kläger an Zins und Tilgung im Jahr 1996 10 779 DM, im Jahr 1997 10 551 DM und im Jahr 1998 8 710 DM.

Mit Wirkung vom 13. Januar 1997 wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an seine von ihm geschiedene Ehefrau von 2 267 DM verurteilt. Die Kreditverpflichtung wurde als einkommensmindernd behandelt. Aufgrund eines Vergleichs vor dem Oberlandesgericht verpflichtete sich der Kläger, bis einschließlich Juni 1997 monatlich 3 500 DM und danach 1 000 DM pro Monat zu zahlen. Die Kreditzahlungen wurden nicht erwähnt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Abzug der Darlehenszahlungen als Unterhaltsaufwendungen nicht zu. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Darlehensverpflichtungen seien keine Zuwendungen mit Unterhaltscharakter; der Kläger zahle allein auf seine eigene Schuld. Auch ein Rückgriffsanspruch gegen die geschiedene Ehefrau bestehe nicht.

Selbst wenn der Kläger seinerzeit im Unterhaltsrechtsstreit seine Zahlungen als unterhaltsmindernd betrachtet haben sollte, so habe dies in dem Vergleich keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden; aus dieser Einschätzung könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger eine Zuwendung erbracht habe, die den Charakter einer gesetzlichen oder auch freiwilligen Unterhaltsleistung habe.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel. Das FG habe Beweisanträge übergangen und den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Bei der entsprechenden Beweiserhebung hätte sich ergeben, dass die Tilgungs- und Zinsraten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet worden seien. Das FG habe den Vortrag des Klägers nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und daher nicht berücksichtigt, dass ein nachehelicher Unterhalt von 1 758 DM vereinbart worden sei, wovon 758 DM direkt an die Bank geleistet worden seien. Das Urteil verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Das FG habe den in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2004 überreichten Schriftsatz nicht beachtet, nach dessen Inhalt die Zahlungen des Klägers vom Unterhalt abzuziehen seien. Ohne Berücksichtigung der Anrechnung sei der Vergleich nicht plausibel. Eine ausdrückliche Regelung im Vergleichsvertrag sei nicht notwendig gewesen.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht hinreichend dargelegt.

II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden sei, muss dargelegt werden, wann der Kläger im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2001 VI B 115/01, juris Nr: STRE200151215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69, 70). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Kläger weder eine unterlassene Beweiserhebung noch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung gerügt.

2. Ein Verfahrensfehler liegt auch dann vor, wenn das FG bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juni 2001 X B 159/00, BFH/NV 2001, 1577). Im Streitfall hat das FG den Schriftsatz vom 24. Juni 1997 durchaus berücksichtigt, dessen Inhalt aber anders als der Kläger gewürdigt. Nach Auffassung des FG konnte aus diesem Schriftsatz nicht abgeleitet werden, dass die Darlehenszahlungen als Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten; diese Sichtweise habe keinen ausdrücklichen Niederschlag in dem Vergleich gefunden. Diese Auslegung ist Teil der Beweiswürdigung und der Subsumtion und betrifft damit nicht das finanzgerichtliche Verfahren, sondern die dem materiellen Recht zuzuordnende Rechtsanwendung (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).

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