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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: XI B 127/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437).

1. Rügt der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er in der Beschwerdebegründung u.a. die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die BFH-Entscheidung ist mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle zu bezeichnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 41). Der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Schriftsatz enthält diese Angaben nicht.

2. Beanstandet der Beschwerdeführer, das Finanzgericht (FG) hätte nach § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so muss er nach ständiger Rechtsprechung u.a. substantiiert darlegen, aus welchen genau zu bezeichnenden Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 70, m.w.N. i.V.m. § 116 Rdnr. 50). Zudem ist darzulegen, dass auf dem behaupteten Verfahrensmangel die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz FGO). Dem entsprechen die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemachten Ausführungen nicht:

Es kann dahingestellt bleiben, ob, ggf. unter welchen Umständen ein FG Auskünfte bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle einholen muss, wenn der Steuerpflichtige behauptet, einen PKW verschrottet zu haben. Nach den Feststellungen des FG, die auf dem Ergebnis der Steuerfahndung beruhen, ist der PKW am 21. September 1993 abgemeldet worden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätte daher darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG weitere Nachfragen bei der Zulassungsstelle hätten aufdrängen müssen. Entsprechendes gilt für den Vortrag im Beschwerdeverfahren, das FG hätte ihm namentlich gar nicht bekannte Nachbarn des Klägers hierzu als Zeugen vernehmen müssen.

Auch der Vortrag des Klägers zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Erwerbs eines Lizenzrechts ist unschlüssig. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Lizenzvertrag sei nicht durchgeführt und auch die Lizenzgebühr von ... DM sei nicht bezahlt worden, hat er bestätigt, Vertragsunterlagen nicht vorlegen zu können. Da sich nach den Angaben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) auch kein Lizenzvertrag bei den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen befindet, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dem FG diesbezüglich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen hatte das FA dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. August 1996 angeboten, in das beschlagnahmte Aktenmaterial Einsicht zu nehmen.

3. Der Vortrag des Klägers, das FG habe im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unschlüssig. Das FG hat den Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung zum Lizenzvertrag befragt. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger auf die Unerheblichkeit dieser Befragung hätte schließen können.

4. Mit seinen Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung von Aushilfslöhnen, die Hinzuschätzung sowie den Ansatz weiterer Gewinn erhöhender Einnahmen rügt der Kläger lediglich die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung, die als solche grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl. den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO). Der bloße abschließende Hinweis "nach alledem habe das Gericht erheblich gegen die gemäß § 76 FGO obliegende Amtsermittlungs- und Hinweispflicht verstoßen" reicht nach oben Gesagtem für die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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