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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: XI B 129/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 22), kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat.

2. Soweit der Kläger in der --innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen-- Beschwerdebegründung eine Abweichung vom BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03 (BFH/NV 2004, 312) rügt, fehlt es an der Darlegung eines von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatzes in der Vorentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Beschwerdeführer bei behaupteter Divergenz abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnen, dass die Abweichung bereits in der Beschwerdebegründung erkennbar wird. Mit dem Vorbringen, das FG habe eine Entscheidung des BFH nicht beachtet oder unrichtig auf den konkreten Streitfall angewendet, ist eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 42). Im Übrigen ist die genannte Entscheidung des BFH zur Erweiterung des Prüfungszeitraumes ergangen, während im Streitfall eine Anschlussprüfung angeordnet wurde. Diese ist nur dann besonders zu begründen, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen der besonderen Umstände oder nach Art der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311, m.w.N.).

Auf die Frage, ob das FG im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung den Akteninhalt gemäß § 96 FGO hinreichend zur Kenntnis genommen hat, kommt es in diesem Verfahren nicht an.

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