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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: XI B 132/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision kann nicht wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weicht das anzufechtende Urteil nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1980 VI R 167/77 (BFHE 131, 345, BStBl 1981, 52) und vom 11. Juni 1997 X R 242/93 (BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612) ab. Auch das Finanzgericht (FG) geht davon aus, dass die Grundsätze von Treu und Glauben dazu führen können, es bei einem einmal gewährten Spenden-Sonderausgabenabzug zu belassen.

Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassen werden. Das FG durfte den gestellten Beweisantrag übergehen, da die zum Beweis gestellten Tatsachen nach der rechtlichen Beurteilung des FG nicht erheblich waren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 26). Nach Auffassung des FG konnte sich der Kläger bereits deshalb nicht auf Treu und Glauben berufen, weil er nach Rücksprache mit seinem Sohn zu bestimmten Fälligkeitsterminen bestimmte Beträge gezahlt habe und er schon aus diesen Umständen den Entgeltcharakter der Zahlungen habe erkennen können und müssen.

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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