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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: XI B 136/00
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3
GewStG § 35 b
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).

Zu der gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gehört auch, dass bereits vorhandene Rechtsprechung des BFH zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorgetragen wird, weshalb diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 62).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; insbesondere ist die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht auf das BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 28/98 (BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475) eingegangen, nach dem § 35b des Gewerbesteuergesetzes als eng begrenzte Änderungsvorschrift auszulegen ist, die nur dann eingreift, wenn die Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheides auf eine Änderung speziell der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb zurückzuführen ist.

b) Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 21. November 2000 XI B 4/00, nicht veröffentlicht).

Daran fehlt es. Hinsichtlich einer unterlassenen Zeugenvernehmung hätte die Klägerin darlegen müssen, dass sie bereits vor dem Finanzgericht die Unterlassung der Beweisaufnahme gerügt hat. Soweit die Klägerin rügt, dass das Gericht nicht auf die Frage des Wohnsitzes eingegangen sei, ist nicht erkennbar, dass dieser Umstand für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide Bedeutung haben kann.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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