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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: XI B 140/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 12 Nr. 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht schlüssig dargelegt. Sie haben nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603), einen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt, und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des BFH oder des BVerfG gegenübergestellt, so dass die Abweichung verdeutlicht wird.

Tatsächlich liegt auch keine Abweichung vor. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass bei einem Motorboot das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht eingreift, weil die abziehbaren und die (durch private Nutzung verursachten) nicht abziehbaren Kosten --wie bei der Nutzung eines PKW-- voneinander abgrenzbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575, unter 1.c der Entscheidungsgründe). Gründe, weshalb dies bei einer "Motorsegelyacht" anders sein sollte, sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das BVerfG einen Eingriff in die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes) bejaht hat, wenn für die Abziehbarkeit der gesamten Aufwendungen für eine Motorsegelyacht eines Typs, der auf eine Nutzung für Freizeitzwecke ausgerichtet ist, als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) bei den Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit (§ 18 EStG) der Nachweis einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung dieser Motorsegelyacht verlangt wird und dafür ermittelt werden soll, bei welchen Werken (Filmen) die Motorsegelyacht eingesetzt worden ist.

2. Die Kläger haben auch einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes (Verstoß gegen § 76 FGO) und gegen die Verpflichtung, der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), nicht ordnungsgemäß gerügt.

Wird als Verfahrensmangel eine unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II.1. der Gründe):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 63/96, BFH/NV 1997, 818).

Wird gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss ebenfalls dargelegt werden, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen; außerdem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 70).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger im Streitfall nicht. Es ist weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, weshalb das Bildarchiv des Klägers, der Betriebsstundenzähler und auch "Zeugnisse der Fachschaft" geeignet gewesen sein sollten, die vom FG im einzelnen begründete Annahme einer erheblichen privaten Nutzung der Motorsegelyacht auszuschließen. Die vom FG aufgezeigten Unstimmigkeiten der Aufzeichnungen der Kläger über die Nutzung der Motorsegelyacht konnten durch das Bildarchiv und den Betriebsstundenzähler nicht beseitigt werden. Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des FG beanstanden, haben sie damit einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt. Denn die Beweiswürdigung des FG gehört revisionsrechtlich zum materiellen Recht und ist damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2002 IX B 70/02, BFH/NV 2003, 40; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).

3. Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Anordnung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO für die Vorlage der Liste der Filme, die mit dem Schiff gedreht worden sind, durch das FG missbräuchlich gewesen sei. Sie haben keine Tatsachen oder sonstigen Umstände vorgetragen, die auf ein missbräuchliches Verhalten des FG schließen lassen. Das FG wollte durch die Aufklärungsverfügung und die Fristsetzung erkennbar erreichen, dass von ihm für entscheidungserheblich gehaltene Umstände rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden. Dass ein Kläger --wie im Streitfall-- die Auffassung des FG über die Entscheidungserheblichkeit und damit die Aufklärungsbedürftigkeit bestimmter Umstände nicht teilt, lässt die Aufforderung des FG und das Setzen einer Ausschlussfrist nicht als missbräuchlich erscheinen. Soweit die Kläger auch insoweit in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des FG beanstanden, haben sie aus den oben dargelegten Gründen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

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