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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2001
Aktenzeichen: XI B 143/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
EStG § 19 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., der im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000), kann die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehört, dass die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 58). Daran fehlt es im Streitfall:

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Nichtbeachtung des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1991 S 2345 -2- V B 3 rügen, haben sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz zu Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts dargetan. Die Nichtbeachtung einer Verwaltungsanweisung eröffnet nicht die Revisionszulassung. Im Übrigen ist nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil das im Erlass genannte und im Streitfall im Jahr 1991 gezahlte Übergangsgeld (Nr. 6 SR 2 x des Bundesangestelltentarifs) nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1992.

2. Soweit die Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil das Finanzgericht die Gewährung des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mangels Schwerbehinderung versagt habe, ist die Rüge nicht schlüssig erhoben.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein Betrag in Höhe von 40 v.H. dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 4 800 DM im Veranlagungszeitraum 1992, steuerfrei. Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die u.a. wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Da im Streitfall Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze streitig sind und der Kläger das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wäre die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger, der im Streitjahr das 60. Lebensjahres vollendet hat, eine Schwerbehinderung dargetan hätte. Aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass der Kläger nicht "schwerbehindert" ist.

Schwerbehindert ist gemäß § 1 des Schwerbehindertengesetzes nur eine Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. (vgl. auch § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Nach dem vorgelegten Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. Januar 1990 ist der Kläger aber insgesamt nur zu 30 v.H., nicht mindestens zu 50 v.H. behindert (vgl. Bescheid des Versorgungsamtes vom 9. Januar 1990, S. 2 "Ausweis" 1).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).



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