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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: XI B 143/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 155
ZPO § 295 Abs. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muß dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom 22. Juli 1996 XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt mit seiner Beschwerde mangelnde Sachaufklärung durch das FG.

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur formgerecht begründet, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,

- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

- welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

- warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

- warum sich die Beweiserhebung dem FG --gegebenenfalls auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,

- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775; vom 10. April 1997 X B 255/96, BFH/NV 1997, 785).

Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter die mangelnde Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat. Dem Vorbringen, angesichts der Kompliziertheit und Komplexität der Tätigkeit des Klägers sowie der System- bzw. Anwendersoftwaretechnik hätte sich eine weitere Beweiserhebung dem FG als erforderlich aufdrängen müssen, läßt sich nicht entnehmen, weshalb der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an der Rüge gehindert war, obwohl ihm aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung bekannt sein mußte, daß das FG eine weitere Beweiserhebung nicht durchführen werde. Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).

Mit dem Vorbringen des Klägers, eine objektive Beurteilung seiner Tätigkeit hätte zum Beispiel durch Einholung eines von ihm als notwendig erachteten Sachverständigengutachtens geschehen können, wird der Mangel fehlender Sachaufklärung ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Denn das FG mußte die Entscheidung, ob der Kläger nach den festgestellten Tatsachen einen dem Beruf eines Ingenieurs ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübte oder nicht, selbst treffen. Es durfte die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht einem Sachverständigen überlassen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juni 1994 I B 146/93, BFH/NV 1995, 217).

b) Falls die Beschwerde des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, das FG habe ihm durch die Ablehnung des Antrags auf Vertagung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt, ist diese Rüge ebenfalls nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erhoben worden.

Der Kläger führt zwar aus, er habe sich angeboten, im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen, um detaillierte Ausführungen und Aufklärungen dazu vorzutragen, daß es sich bei seiner Tätigkeit um Tätigkeiten der Systemsoftwareentwicklung gehandelt habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, warum das FG die mündliche Verhandlung hätte vertagen müssen. Denn der Kläger war durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, der nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß geladen war und der an der mündlichen Verhandlung auch teilgenommen hat.

Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei Gewährung ausreichenden Gehörs vorgetragen hätte (BFH-Urteil vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836). Der Kläger hat jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, was er in einem neu angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung konkret noch vorgetragen haben würde.

c) Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift richten sich im Kern gegen die tatsächliche Würdigung des FG, die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr sei überwiegend dem Bereich der Anwendersoftware-Entwicklung zuzuordnen.

Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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