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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2004
Aktenzeichen: XI B 150/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG § 35a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine --unterstellt klärungsbedürftige-- Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren geklärt werden kann; d.h. die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage muss im Streitfall rechtserheblich sein. Daran fehlt es, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage sich nur stellt, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. hierzu z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 30, m.w.N.).

Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Frage, "ob § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, wie auch die Nachfolgeregelung in § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG dahin ausgelegt werden kann, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, u.a. Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, einschränkend dahin gehend ausgelegt werden muss, dass bei mehreren Arbeitsverhältnissen eines Arbeitnehmers der jeweilige Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt haben muss, oder ob stattdessen eine Auslegung dahin gehend möglich ist, wonach es genügt, dass ein weiterer Arbeitgeber für dieselbe Person und für Rechnung des Steuerpflichtigen auch dessen Anteil hieran übernimmt und entrichtet", stellt sich im Streitfall nicht. Nach den Feststellungen des FG hat der Arbeitsvertrag vom 10. Juni 1995 ein "einheitliches betriebliches Arbeitsverhältnis" begründet. Die Auslegung eines Vertrages durch das FG gehört zu den tatsächlichen Feststellungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 24, m.w.N.). An sie ist der Bundesfinanzhof (BFH) auch im Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Da das FG im Streitfall das Bestehen mehrerer Arbeitsverhältnisse verneint hat, kann die unter dieser Prämisse gestellte Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Im Übrigen ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Frage kommt, wenn das hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe besteht. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person, die dem Steuerpflichtigen Leistungen einer Haushaltshilfe in Rechnung stellt, scheidet der Sonderausgabenabzug aus (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 XI B 90/02, BFH/NV 2003, 613, m.w.N.).

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Insbesondere die vom Kläger gerügten Divergenzen liegen nicht vor.

a) Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juli 1982 3 AZR 261/80 (Der Betrieb 1983, 50) ab. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 53, m.w.N.). Die Rechtsfrage, die sich dem BAG in der genannten Entscheidung gestellt hat, ist mit der im Streitfall entscheidungserheblichen nicht vergleichbar.

Im Streitfall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob anlässlich der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ein Arbeitsverhältnis, das nach den Feststellungen des FG im Rahmen des Einzelunternehmens abgeschlossen wurde, aber den Arbeitnehmer auch zur Arbeitsleistung im Haushalt des Einzelunternehmers verpflichtete, in zwei Arbeitsverhältnisse aufgespalten wird, also der (frühere) Einzelunternehmer und die GmbH einen Pool im Sinne der Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/4803 S. 14, 11/4688 S. 12) bilden. Das BAG hatte dagegen über die Rechtsfrage zu entscheiden, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, wenn mehrere Betriebe oder Betriebsteile organisatorisch eng miteinander verflochten sind und Teile hiervon veräußert werden. Zur Frage der Aufspaltung eines ursprünglich einheitlichen Arbeitsvertrages hat das BAG nicht Stellung genommen.

b) Aus nämlichem Grund ist die Revision auch nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung zum Beschluss des Hessischen FG vom 25. August 1999 3 V 1086/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 254) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Das Hessische FG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem tatsächlich zwei Arbeitsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern bestanden.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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