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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: XI B 152/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Abweichung ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen allgemeinen, abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt.

b) Bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Verfahrensmangel er rügen will. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Anzeichen, die das FG zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts herangezogen hat. Das aber ist --einschließlich der Einhaltung von Denkgesetzen-- eine Frage des materiellen Rechts.

Soweit der Kläger rügt, das FG sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, dass der Bescheid für 1988 wegen eines unzulässigen Vorläufigkeitsvermerks nicht mehr habe geändert werden dürfen, ergibt sich aus dem Urteil, dass das FG diesen Einwand des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Falls der Kläger rügen wollte, dass die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen sei, war dieser Mangel im Rahmen einer zulassungsfreien Revision geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 5).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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