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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: XI B 152/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG), also die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügen, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt insoweit nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528).

Demgegenüber haben die Kläger lediglich eine Rechtsfrage aufgeworfen, ohne die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache näher zu erläutern.

3. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen.

Denn auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts erfordert substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2007 VI B 5/07, BFH/NV 2007, 2328) und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

Eine entsprechende Darlegung ist im Streitfall unterblieben. Die Kläger haben lediglich ausgeführt, die Forderung gegenüber dem aus der Partnerschaft ausgeschiedenen Dr. X wegen der Verletzung des vereinbarten Wettbewerbsverbots wäre in Höhe von 400 000 DM bereits in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens (31. Dezember 1998) erstellten Bilanz einzubuchen und wegen des im Jahr 2001 erfolgten Verzichts auf die Geltendmachung in der Einnahme-/Überschussrechnung 2001 für die zwischen den Klägern fortbestehende Partnerschaft auszubuchen gewesen. Die Wertberichtigung der Forderung in der Einnahme-/Überschussrechnung des Streitjahres 2001 sei die wirtschaftlich sinnvollste, aber auch eine gesetzlich mögliche Lösung gewesen. Die Kläger haben sich jedoch in der Beschwerdebegründung nicht damit auseinandergesetzt, dass --wovon das FG unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung ausgegangen ist-- bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG gilt, grundsätzlich Wertberichtigungen von Forderungen nicht in Betracht kommen und sich der aus betrieblichen Gründen erklärte Verzicht auf eine Schadensersatzforderung nicht gewinnmindernd auswirkt.

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