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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.1998
Aktenzeichen: XI B 154/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 78
FGO § 78 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend bezeichnet.

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die die Kläger damit begründen, das Finanzgericht (FG) habe durch die Nichtgewährung der beantragten Akteneinsicht gegen § 78 FGO verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben. Wie der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschluß vom 6. Mai 1998 II B 109/97 (BFH/NV 1998, 1498) ausgeführt hat, kommt ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO nur dann in Betracht, wenn den Klägern die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wird. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen dazu, daß es den Klägern nicht möglich gewesen wäre, sich die beantragte Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des FG zu verschaffen. Mit der in der Beschwerde angedeuteten Überlegung, das FG könnte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht gegen seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verstoßen haben, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet, zumal die Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen Steuerberater vertreten waren.

2. Die Rüge, das FG habe durch das Übergehen des angebotenen Sachverständigenbeweises seine Ermittlungspflicht sowie das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, genügt ebenfalls nicht den formalen Begründungsanforderungen.

a) Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) hätten die Kläger substantiiert vortragen müssen, wozu sie sich nicht äußern konnten und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409; vom 6. März 1997 VII B 266/96, BFH/NV 1997, 430). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Die Kläger deuten lediglich allgemein an, ein Sachverständiger wäre zu dem Ergebnis gekommen, daß die Feststellungen des Prüfers aus dem Buchführungs- und Belegwerk nicht ableitbar gewesen seien. Dies reicht nicht aus, um die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß zu begründen.

b) An der ordnungsgemäßen Rüge des Verstoßes gegen die Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es schon deshalb, weil die Kläger in der Beschwerde nicht die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind, aufgeführt haben (vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366). Die allgemeine Bezugnahme auf die Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens genügt nicht.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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